Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Bebauungsplan Nr. 5a "Am Fischerweg" 2. Änderung und Erweiterung
Der Stadtrat hat am 28.07.2026 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan Nr. 5a „Am Fischerweg“ 2. Änderung und Erweiterung in der Fassung vom 24.03.2026, zuletzt geändert am 28.07.2026 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Vorher sind der Ausfertigungsvermerk sowie die Verfahrensvermerke auszufüllen und vom Bürgermeister zu unterschreiben.
Auf die Rechtsfolgen der §§ 44, 214 und 215 BauGB ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.“
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 5a „Am Fischerweg“ in Kraft.
Die Unterlagen der Bebauungsplanänderung und -erweiterung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden sind jederzeit online untenstehend abrufbar.
Sie liegen des Weiteren in Gesamtheit ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung öffentlich im Rathaus der Stadt Rain, Büro für Stadtentwicklung, Hauptstraße 60, 86641 Rain, EG, Zimmer Nr. 16 (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Downloads
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses; Bebauungsplan Nr. 5a „Am Fischerweg“ 2. Änderung und Erweiterung (122.50 kB)
- BEBAUUNGSPLAN NR. 5a „AM FISCHERWEG“ 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG (4.54 MB)
- Schalltechnische Untersuchung zum planbedingten Verkehrsaufkommen im Zuge der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 5a „Am Fischerweg“ (3.39 MB)
- Zusammenfassende Erklärung Bp Nr. 5a (252.00 kB)