Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses; 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 5a „Am Fischerweg“ 2. Änderung und Erweiterung
Der Stadtrat hat am 28.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Mit Bescheid vom 24.08.2026, Aktenzeichen: FB40-1636, eingegangen bei der Stadt Rain am 17.09.2026, hat das Landratsamt Donau-Ries die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rain genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die Unterlagen der Flächennutzungsplanänderung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden sind jederzeit online abrufbar unter www.rain.de/aktuelles.
Sie liegen des Weiteren in Gesamtheit ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung öffentlich im Rathaus der Stadt Rain, Büro für Stadtentwicklung, Hauptstraße 60, 86641 Rain, EG, Zimmer Nr. 16 (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.