Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers
in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Voraussetzungen
- Tod der/des bisherigen Gewerbetreibenden
- Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.
- Persönliche Zuverlässigkeit
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung die persönliche Zuverlässigkeit mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gestattung bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragen.
Für erlaubnisbedürftige Gewerbe nach §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i GewO und öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 GewO ist über die Zulässigkeit der Stellvertretung in jedem einzelnen Fall von der Behörde zu entscheiden, welche die Erlaubnis/Bestellung erteilt hat.
Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einem Jahr ab Tod der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.
Fristen
Kosten
Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)
Ansprechpartner
Emelie Endter
| Adresse |
Zimmer 01
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|---|
| Telefon | +49 9090 703-131 |
|---|---|
| Fax | +49 9090 703-9131 |
| buergerservice@rain.de |
Lea-Celin Fäller
| Adresse |
Zimmer 02
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|---|
| Telefon | +49 9090 703-132 |
|---|---|
| Fax | +49 9090 703-9132 |
| buergerservice@rain.de |
Maria Landes
| Adresse |
Zimmer 10
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|---|
| Telefon | +49 9090 703-135 |
|---|---|
| Fax | +49 9090 703-139 |
| pforte@rain.de |
Stephanie Mair
| Adresse |
Zimmer 2
|
|---|
| Telefon | +49 9090 703-134 |
|---|---|
| Fax | +49 9090 703-139 |
| buergerservice@rain.de |
Marina Schittko
| Telefon | +49 9090 703-133 |
|---|---|
| Fax | +49 9090 703-9133 |
| buergerservice@rain.de |