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Verlängerung der bestehenden Sanierungssatzung "Altstadt"

02.11.2023

Begründung:

Der § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB ermöglicht es Städten und Gemeinden für den Fall, dass die Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann, die Möglichkeit, die Frist durch Beschluss zu verlängern. Eine nach Satz 4 verlängerte Frist kann durch Beschluss erneut verlängert werden.

Neben der Erstellung eines Entwicklungskonzepts muss die Stadt zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets auch die vorbereitenden Untersuchungen (VU) für die Kernstadt durchführen und veranlassen. Die VU befindet sich derzeit in Durchführung und wird voraussichtlich 2024 abgeschlossen sein.

Da die vorbereitenden Untersuchungen Mitte 2024 abgeschlossen sind und somit auch die neue Sanierungssatzung, ist es erforderlich die bestehende Sanierungssatzung „Altstadt“ aus dem Jahr 1990 bis Ende 2024 zu verlängern.

Der Stadtrat hat am 24.10.2023 beschlossen, nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728), die Sanierungssatzung „Altstadt“ bis zum 31.12.2024 zu verlängern.

Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.