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Vergrämung von Saatkrähen in Rain – Änderung des Duldungsbereichs

09.11.2023

Wie im Amtsblatt Nr. 5 vom 03.02.2023 informiert, wurde die Rainer Innenstadt von zwei Saatkrähenkolonien besiedelt. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt die Vögel massiv. Es bestehen umfangreiche Zugriffs- und Störungsverbote (u.a. Schutz der Fortpflanzungsstätten). Die Stadt Rain konnte im Januar eine Ausnahmegenehmigung bei der Regierung von Schwaben zur Vergrämung der Krähen erwirken. Die ergriffenen Maßnahmen zeigten nun erste Erfolge. Die Kolonie bei der „Grotte“ wurde im Laufe der Brutsaison 2023 verlassen, sodass nun mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 19.10.2023 der Duldungsbereich der erteilten

Ausnahmegenehmigung neu festgelegt wurde:

1. Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für folgende Vergrämungsmaßnahmen gegenüber Neuansiedlungen von Saatkrähen innerhalb des Vergrämungsbereichs mit Ausnahme des in der als Anlage beigefügten Duldungsbereiches wird erteilt:

1.1 Entfernung von Nestern der Saatkrähe aus Bäumen durch Herausschneiden, Herunterspritzen oder
     auf andere Art zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März.

    1. Störung von Nachbauaktivitäten der Saatkrähen nach Entfernung von Nestern z.B. durch Wasserspritzen, lautes Klopfen gegen den Baumstamm oder eine mechanische Störung am Baumstamm zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April.
    2. Einsatz von Greifvögeln durch einen fachkundigen Falkner zwischen dem 1. Oktober        und dem 31. März.

 

2. Die unter Nr. 1 dieses Bescheides erteilte Ausnahme ist befristet bis zum 31.04.2025.

3. Die Nr. 1 dieses Bescheides wird unter folgenden Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt:

    1. Innerhalb der Grenzen des Duldungsbereichs (siehe Anlage) sind sämtliche Störungen der Vögel zu unterlassen. Die Kolonie muss hier geduldet werden. Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen allenfalls für kleinräumige Vergrämungsmaßnahmen im unmittelbaren Anschluss an Wohnbebauung denkbar; hier wäre eine gesonderte Ausnahmenentscheidung zu beantragen. Hinsichtlich dieser – bereits aufgrund des besonderen Artenschutzrechts bestehenden Pflicht – Störungen zu unterlassen, informiert und sensibilisiert die Antragstellerin die Betroffenen (u.a. Anwohner, Freizeitnutzer)
    1. Die eingesetzten Greifvögel dürfen nicht innerhalb des Duldungsbereichs fliegen.
    1. Der Einsatz von Greifvögeln muss so erfolgen, dass die Gefahr einer Verletzung oder Tötung von Saatkrähen minimiert wird.
    1. Bei Beginn der Eiablage in dem Duldungsbereich oder im Vergrämungsbereich sind sämtliche Vergrämungsmaßnahmen unverzüglich zu beenden.
    1. Bei Anzeichen einer Zersplitterung der Kolonie in dem Duldungsbereich sind sämtliche Vergrämungsmaßnahmen unverzüglich zu beenden.
    1. Es ist eine naturschutzfachliche Begleitung einzusetzen. Die Person muss vogelkundliches Fachwissen aufweisen und ist der Regierung von Schwaben vor Beginn der Vergrämungsaktionen zu benennen. Diese Person hat ab dem 10.03. bis zum Ende der Vergrämungsmaßnahmen im Abstand von 5 Tagen für folgende Aufgaben Sorge zu tragen: Prüfung, ob der Beginn der Eiablage erfolgt ist und Prüfung, ob Anzeichen für eine Zersplitterung der Kolonie in den Duldungsbereichen vorliegen. (Anmerkung: Bis 09.03. können erlaubte Maßnahmen ohne naturfachliche Begleitung vorgenommen werden.)
    1. Die jährliche Anzahl der entfernten Nester ist zu dokumentieren und der Regierung von Schwaben bis zum 10.04. eines jeden Jahres mitzuteilen.
    1. Auflagenvorbehalt: Die höhere Naturschutzbehörde behält sich die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen dieses Bescheids vor.

4. Hinweise:

    1. Eine Verletzung oder Tötung von Saatkrähen im Zusammenhang mit den in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Maßnahmen ist unzulässig.
    1. Ein Beschneiden von Bäumen, sodass eine Ansiedlung den Krähen unmöglich gemacht wird, ist nur zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar zulässig. Es ist darauf zu achten, dass keine Mikrohabitate (Baumhöhlen etc.) für andere Tierarten an Biotopbäumen beseitigt werden.
    1. Das Vorhaben wurde allein im Hinblick auf das besondere Artenschutzrecht geprüft – andere ggf. erforderliche Genehmigungen sind gesondert einzuholen.

Wir bitten weiterhin um Ihre Mithilfe die Krähen, unter Beachtung der obengenannten Ausnahmegenehmigung, in unserem Stadtgebiet einzudämmen. Sichtungen von Nestern außerhalb der Tabuzone bitten wir dem Ordnungsamt der Stadt - möglichst per E-Mail an ordnungsamt@rain.de - zu melden. Über neue Sachverhalte und den Verlauf der Vertreibungsaktionen werden wir wieder informieren.