Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 69 „Solarpark Wächtering 2“ mit 8. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Stadtrat hat am 24.03.2026 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 69 „Solarpark Wächtering 2“ und die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen:
Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69 und die 8. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren:
„Die Stadt Rain stellt auf Grundlage der Planzeichnung sowie Vorhaben- und Erschließungsplan, textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, avifaunistischem Gutachten, Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, des Planungsbüros Godts, Rain, in der Fassung vom 24.03.2026, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69 „Solarpark Wächtering 2“ auf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche der Flurnummer 211 Gemarkung Wächtering.
Planbereich 1 ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:
- Im Norden durch die Flurnummer 210 (Wirtschaftsweg) Gemarkung Wächtering
- Im Osten durch die Flurnummer 211 (TF, Baumschulgehölze, Grünland) Gemarkung Wächtering
- Im Süden durch die Flurnummer 139 (Wirtschaftsweg) Gemarkung Wallerdorf
- Im Westen durch die Flurnummer 212 (Acker) Gemarkung Wächtering
Die Festsetzung erfolgt als sonstiges Sondergebiet (SO) mit Zweckbestimmung „Solarpark“.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren auf Grundlage der Begründung mit Umweltbericht, 8. FNP-Änderung, des Planungsbüros Godts, Rain, in der Fassung vom 24.03.2026, geändert.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist durchzuführen.“
Anlass und Ziel des Bauleitplanverfahrens:
Der Vorhabenträger beabsichtigt den Bau eines Solarparks in der Gemarkung Wächtering. Damit soll der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt und weiter vorangetrieben werden. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Vorhaben an sich ist also als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten.
Der geplante Solarpark stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB dar, für die im Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. Deshalb ist für deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich.
Die Planungsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 69 „Solarpark Wächtering 2“,mit Planzeichnung (Planbereiche 1 bis 4) sowie Vorhaben- und Erschließungsplan, textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, avifaunistischem Gutachten und Fachbeitrag zur spez. artenschutzrechtlichen Prüfung, v. Planungsbüro Godts, in der Fassung v. 24.03.2026, sowie die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit Begründung und Umweltbericht, des Planungsbüro Godts, in der Fassung vom 24.03.2026,
sind vom
vom 13.04.2026 bis einschließlich 19.05.2026
öffentlich Rathaus der Stadt Rain, Büro für Stadtentwicklung, Hauptstraße 60, 86641 Rain, EG, Zimmer Nr. 16 (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.
Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese können elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail bauverwaltung@rain.de).
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der nachstehende Lageplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.