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Befüllen von Pools und Schwimmbecken

Behandlung von Poolwasser / Wasser aus Schwimmbecken

Das in den Pool eingeleitete Frischwasser ist zunächst nicht weiter in seinen Eigenschaften verändert, allerdings wird es im Regelfall mit Chemikalien versetzt. Somit handelt es sich um verändertes Wasser, sprich Schmutzwasser. Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser alleine durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, wie zum Beispiel durch Staub, Laub, Sonnencreme, Haare und höchstwahrscheinlich auch Körperflüssigkeiten. Auch der Einsatz von Aktivsauerstoff zur Reinigung des Poolwassers stellt eine Veränderung des Wassers dar. Die zuvor genannten Gründe führen zu einer Veränderung des Wassers, sodass die ursprüngliche Beschaffenheit des Frischwassers nicht mehr vorhanden ist. Eine unerlaubte Versickerung führt nicht nur zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers, sondern kann auch Nachbargrundstücke und Gebäude in Mitleidenschaft ziehen. Die plötzlich anfallenden Mengen an Poolwasser kann der Untergrund nicht so schnell aufnehmen, so dass sie oberflächennah auf das Grundstück des Nachbarn fließen oder in dessen Keller.

Zur richtigen Entsorgung des Poolwassers gehört auch die richtige Befüllung mit Frischwasser. Die Füllung darf nicht über den Gartenwasserzähler erfolgen. Über den Gartenwasserzähler darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden. Hierbei fallen keine Abwassergebühren an, da dieses genutzte Wasser vor Ort versickert und von den Pflanzen aufgenommen wird. Poolwasser stellt jedoch Schmutzwasser dar, ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten und durch die Kläranlage zu reinigen. Demnach sind hierfür Abwassergebühren zu zahlen. Die Stadt Rain weist darauf hin, dass der Anschlussnehmer zur Einleitung von Schmutzwasser im Rahmen der Einleitungsbedingungen der Entwässerungssatzung (§ 3 und § 5) der Stadt Rain in die öffentliche Kanalisation verpflichtet ist.