Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Online Dienste
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken (Handwerker) (Redaktionell verantwortlich: Stadt Rain)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken für Betriebe (gem. § 46 Abs. 1 StVO) (Redaktionell verantwortlich: Stadt Rain)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken (soziale Dienste) (Redaktionell verantwortlich: Stadt Rain)
Ausnahmegenehmigung zum Parken (Ausübung ärztlicher Tätigkeit) (Redaktionell verantwortlich: Stadt Rain)
Ansprechpartner
Karl Rehm
Telefon | +49 9090 703-100 |
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Fax | +49 9090 703-109 |
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