Namen des Kindes; Erklärung
Vornamen
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, bestimmen sie den bzw. die Vornamen ihres Kindes gemeinsam. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den bzw. die Vornamen aussuchen.
Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,
- die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
- die das Kindeswohl beeinträchtigen.
Familienname (Geburtsname)
Bei der Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:
Abhängig davon, in welchem Familienstand und in welcher Sorgerechtsstellung Sie sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes befunden haben, müssen Sie ggf. eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben:
- Sie sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen. Das Kind erhält dann automatisch Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
- Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen und haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Sie müssen den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Und zwar entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Auch dann müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind automatisch dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind aber auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
Verfahrensablauf
Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich im Zuge der Geburtsanzeige im Geburtenregister eintragen lassen. Teilen Sie der Geburtseinrichtung die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes mit. Diese Einrichtung leitet die Informationen dann an das zuständige Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Tun Sie das nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgeben.
Einige Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Dies kann sowohl ein Notar als auch das Standesamt übernehmen. Dafür müssen die Personen, die die Erklärung abgeben, persönlich bei der beglaubigenden Stelle erscheinen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.
Hinweise
Der Name eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Sie können aber beim Standesamt erklären, dass das Kind den Namen erhalten soll:
- nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
- nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder
- nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, die den Namen erteilt.
Genaue Informationen und Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates. Nähere Informationen zu den Möglichkeiten, ggf. durch Erklärung das Recht eines anderen Staates zu wählen, erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.
Fristen
Vorname
Wenn Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen mitgeteilt haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen..
Familienname (Geburtsname)
Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt dem Standesamt mitteilen. Wenn Sie dies nicht machen, ist das Standesamt verpflichtet, das zuständige Familiengericht darüber zu informieren.
Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht an einen der Elternteile. Das Kind erhält den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen, es sei denn, dieser Elternteil bestimmt den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind.
Kosten
Im Rahmen der Geburtsbeurkundung entstehen für Sie keine Kosten. Danach fallen für Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften jeweils 30 € an.
Ansprechpartner
Karl Rehm
Adresse |
Zimmer 37
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Telefon | +49 9090 703-100 |
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