Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag
Verkaufsstellen können jährlich bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Hierfür ist eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde notwendig. Zuständig ist die Gemeinde, in der die Verkaufsstelle liegt.
Verkaufsstellen sind
- Ladengeschäfte aller Art,
- Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
- Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
An folgenden Tagen ist eine individuelle verkaufsoffene Nacht nicht möglich:
- an einem Sonntag und an einem Feiertag;
- auch nicht am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, an Heiligabend und Silvester sowie nicht am jeweiligen Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
Voraussetzungen
Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern und möchten eine individuelle verkaufsoffene Einkaufsnacht an einem Werktag veranstalten.
Verfahrensablauf
Sie können die geplante Öffnung bei der zuständigen Behörde formlos unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit oder - soweit vorhanden - über das bereitgestellte Online-Verfahren oder Formular anzeigen.
Erforderliche Dokumente
- keine
Fristen
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung erfolgen.
Kosten
Ansprechpartner
Karl Rehm
Adresse |
Zimmer 37
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Telefon | +49 9090 703-100 |
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Fax | +49 9090 703-109 |
buergermeister@rain.de |