Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde
In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.
Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.
Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".
Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
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Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und Antworten
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Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten (Redaktionell verantwortlich: Stadt Rain)
Ansprechpartner
Sonja Bauer
Telefon | +49 9090 703-311 |
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Fax | +49 9090 703-319 |
bauverwaltung@rain.de |
Martin Theiner
Telefon | +49 9090 703-312 |
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Fax | +49 9090 703-9312 |
bauantrag@rain.de |