Bauvorhaben; Vorlage von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
Eine Genehmigungsfreistellung kann grundsätzlich für alle baulichen Anlagen außer für Sonderbauten erfolgen. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) möglich. Aber auch, wenn ein Vorhaben genehmigungsfreigestellt ist, muss es dennoch alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.
Auch beim Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung haben Sie keinen Anspruch auf eine solche. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, zu erklären, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht.
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
- Das Vorhaben ist kein Sonderbau,
- es liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
- es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und den etwaigen örtlichen Bauvorschriften,
- die Erschließung ist gesichert und
- es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Darüber hinaus kann die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
- Es handelt sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB),
- die Erschließung ist gesichert und
- es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Die Gemeinde kann trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Schriftliche Einreichung
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen. Dies gilt auch für Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt.
- Die Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrags nebst Bauvorlagen und sind in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen.
- Benachrichtigen Sie spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde die Nachbarn des Baugrundstücks vom Bauvorhaben. Besser ist es, wenn Sie die Nachbarn bereits vorab beteiligen, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen.
- Die Gemeinde kann binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen. Dies führt dazu, dass die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt werden, sofern Sie dies auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt haben. Für die Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
- Verlangt die Gemeinde hingegen nicht binnen eines Monats die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder teilt sie Ihnen schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist Ihr Vorhaben genehmigungsfreigestellt.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter "Rechtsgrundlagen".
- Die Unterlagen können unter Verwendung des Online-Assistenten digital eingereicht werden.
- Die vorgegebenen Formulare Bauantrag und Baubeschreibung werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt. Die Bauvorlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
- Die Unterschriften des Bauherrn und des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt. Insbesondere müssen auch die (großformatigen) Bauzeichnungen nicht unterschrieben werden. Sie können daher direkt im CAD-System des Entwurfsverfassers als Datei erzeugt werden. Müssen die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden, hat sich dieser zu authentifizieren und die Unterlagen für den Bauherrn einzureichen.
- Die Unterlagen gelangen zunächst zur unteren Bauaufsichtsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet. Die Monatsfrist, nach deren Ablauf das Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, beginnt mit der Einreichung der digitalen Unterlagen.
- aktueller Katasterauszug
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
- ggf. Brandschutznachweis
- ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
- ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (Formblatt siehe unter "Formulare")
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Sofern Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt wird, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Beachten Sie, dass Sie auch bei genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben den Baubeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen müssen.
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Bauausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung wegen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen.
Teilt Ihnen die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen. Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung beantragt.
Für die Genehmigungsfreistellung fallen keine Gebühren an. Teilt die Gemeinde Ihnen bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann sie hierfür eine Gebühr erheben, wenn sie das in einer gemeindlichen Kostensatzung geregelt hat.
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