Bekanntmachung
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Rain
wird in der Zeit von Montag, 3. Februar 2025 bis Freitag, 7. Februar 2025
während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr und
Montag und Dienstag: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr sowie Donnerstag 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
im Rathaus (Hauptstraße 60, 86641 Rain) im Erdgeschoss, Zimmer 1 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen
ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch
ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von
Montag, 3. Februar 2025 bis spätestens Freitag, 7. Februar 2025, 12:30 Uhr
im Rathaus (Hauptstraße 60, 86641 Rain) im Erdgeschoss, Zimmer 1
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am
2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 253 Donau-Ries durch Stimmabgabe
in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, im Rathaus (Hauptstraße 60,
86641 Rain) im Erdgeschoss, Zimmer 1 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber
telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch
bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar
2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis
zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt
werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden
ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person
im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge,
dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per
Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu,
sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens
Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim
Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch
durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese
Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird
und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Rain, den 15.01.2025
Karl Rehm
1. Bürgermeister