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Bekanntmachung

Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

15.01.2025

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Rain 
wird in der Zeit von Montag, 3. Februar 2025 bis Freitag, 7. Februar 2025 
während der allgemeinen Öffnungszeiten: 
Montag - Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr und 
Montag und Dienstag: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr sowie Donnerstag 14:00 Uhr – 18:00 Uhr 
im Rathaus (Hauptstraße 60, 86641 Rain) im Erdgeschoss, Zimmer 1 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen
Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen 
Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus 
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das 
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im 
Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen 
ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch 
ein Datensichtgerät möglich. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 


2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von 
Montag, 3. Februar 2025 bis spätestens Freitag, 7. Februar 2025, 12:30 Uhr
im Rathaus (Hauptstraße 60, 86641 Rain) im Erdgeschoss, Zimmer 1 

Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift 
eingelegt werden. 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 
2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung
samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines 
Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, 
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er 
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits 
einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 253 Donau-Ries durch Stimmabgabe
in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. 
 
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, im Rathaus (Hauptstraße 60, 
86641 Rain) im Erdgeschoss, Zimmer 1 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber 
telefonisch
) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum 
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch 
bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen. 

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn 
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das 
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar 
2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der 
Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat, 
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist, 
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der 
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. 

Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis 
zum Wahltag, 15 Uhr
, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt 
werden. 

6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich 
- einen amtlichen Stimmzettel, 
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, 
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden 
ist, und 
- ein Merkblatt für die Briefwahl. 

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person 
im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, 
dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per 
Briefwahl wählen kann
. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, 
sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens 
Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim 
Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte 
Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat. 

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch 
durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese 
Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen 
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird 
und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der 
Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern

9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der 
Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person 
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf 
technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und 
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter 
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder 
Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein 
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht
. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der 
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an 
die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht


Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform 
ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Rain, den 15.01.2025 
Karl Rehm 
1. Bürgermeister