BEKANNTMACHUNG Planfeststellungsverfahren B16: Genderkingen - Rain Ost
BEKANNTMACHUNG
Planfeststellung nach §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Bauvorhaben
Bundesstraße 16 Günzburg – Ingolstadt; 3-streifiger Ausbau zwischen Genderkingen und der Anschlussstelle Rain-Ost
Abschnitt Nr. 1880 Station 0,629 bis Abschnitt Nr. 1920 Station 1,035 (Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+508)
Das Staatliche Bauamt Augsburg hat für das oben genannte Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
1. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsqualität ist geplant, die bisher einbahnige zweistreifige B 16 zwischen der Gemeinde Genderkingen und der Stadt Rain, Anschlussstelle Rain-Ost (Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+508), auf einer Länge von ca. 2,5 km dreistreifig auszubauen. Eine Widmung des Abschnitts als Kraftfahrstraße ist nicht vorgesehen. Im Zuge des Vorhabens wird auch die bestehende Lechbrücke durch ein neues Brückenbauwerk ersetzt. Der Ausbau erfolgt bestandsnah. Lediglich für das neue Brückenbauwerk wird geringfügig von der bestehenden Trasse Richtung Norden abgewichen. Die bestehende Fahrbahn wird zum Teil erneuert und auf der nördlichen Seite in Fahrtrichtung Donauwörth um einen Überholfahrstreifen ergänzt. In Fahrtrichtung Neuburg an der Donau ist zwischen den Anschlussstellen Genderkingen und Rain-West zusätzlich ein Verflechtungsstreifen vorgesehen. Die neue
Brücke führt künftig nördlich der bestehenden Lechbrücke über den Lech. Durch die Errichtung
von zwei Überbauten werden die Fahrspuren für jede Fahrtrichtung baulich getrennt. Am nördlichen Überbau der Brücke wird zur sicheren Lechquerung ein 3,0 m breiter Geh- und Radweg ergänzt. Das bestehende Brückenbauwerk über den Lech wird zurückgebaut. Die Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße nach Genderkingen in die B 16 entfällt durch den Ausbau. Diese Straße wird künftig parallel zur B 16 bis zur Anschlussstelle Genderkingen geführt und an diese angebunden. Das Vorhaben umfasst auch den Ersatzneubau der Brücken über die B 16 im Zuge der Kreisstraße DON 29 und im Zuge der Gemeindeverbindungsstraße Feldheim – Rain sowie den Umbau der Anschlussstellen Genderkingen und Rain-West. Die Anbindung der untergeordneten Straßen an die B 16 im Bereich der Anschlussstelle Genderkingen erfolgt künftig über einen Kreisverkehr. Auch die Anschlussstelle Rain West erhält für die Anbindung der untergeordneten Straßen an die B 16 im südlichen Bereich einen Kreisverkehr.
Zum Schutz der betroffenen Anwohner ist für die B 16 im gesamten Ausbaubereich ein lärmmindernder Straßenbelag vorgesehen. Darüber hinaus ist im Bereich von Feldheim eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 6,50 m über Fahrbahnoberkante vorgesehen.
Für den Ausgleich dieses Eingriffs in Natur und Landschaft sind entsprechende naturschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen. Für das Vorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Rain (Stadt Rain am Lech), Pessenburgheim (Gemeinde Holzheim), Zirgesheim (Stadt Donauwörth), Oberndorf (Gemeinde Oberndorf am Lech) und Feldheim (Gemeinde Niederschönefeld) beansprucht. Der
Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen von öffentlichen Straßen sowie wasserrechtliche Erlaubnisanträge.
2. Der Vorhabensträger hat einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, § 5 Abs. 1 UVPG.
Daher wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Schwaben ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- ass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG ist und ein UVP- Bericht vorgelegt wurde und
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten. Das sind insbesondere:
- Erläuterungsbericht (Unterlage 1)
- Lagepläne (Unterlage 5)
- Höhenpläne (Unterlage 6)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Maßnahmenübersichtsplan (Unterlage 9.1)
- Maßnahmenpläne (Unterlage 9.2)
- Maßnahmenblätter (Unterlage 9.3)
- Gegenüberstellung Eingriff und Kompensation (Unterlage 9.4)
- Grunderwerb (Unterlage 10)
- Grunderwerbspläne (Unterlage 10.1, Blatt-Nrn. 1 bis 4)
- Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.2)
- Regelungsverzeichnis (Unterlage 11)
- Regelquerschnitt (Unterlage 14.2 Blatt-Nrn. 1 bis 5)
- Immissionstechnische Untersuchungen (Unterlage 17)
- Wassertechnische Untersuchung (Unterlage 18)
- Entwässerung Verkehrsanlagen Textteil (Unterlage 18.1.1) einschließlich Lagepläne (Unterlage 18.1.2 Blatt-Nrn. 1 bis 3 und Unterlage 18.1.3 Blatt-Nrn. 1 und 2)
- Unterlagen zu Bauwasserhaltung und Grundwasseraufstau (Unterlagen 18.1.4 und 18.1.5)
- Pumpwerk und Regenwasserdruckleitung: Pläne (Unterlagen 18.2.1 bis 18.2.5) sowie Anlagen (Unterlagen 18.2.6 Blatt Nrn. 1 bis 3)
- Brücke über den Lech: Unterlagen zu Anlagengenehmigung, Bauwasserhaltung und Einbauten im Grundwasser sowie Hochwasserabfluss (Anträge, Erläuterungsberichte und Pläne zu Bauphasen, Bauwerken, Wasserspiegellagen, Fließgeschwindigkeit und Schubspannungen HQ 100, Unterlagen 18.3.1 bis 18.3.8)
- Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage 19)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan – Textteil (Unterlage 19.1),
- Bestandsplan Ausgleichsflächen (Unterlage 19.2.2)
- Bestands- und Konfliktplan (Unterlage 19.2.3),
- Umweltfachliche Untersuchungen – Artenschutzbeitrag spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Unterlage 19.3)
- Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungen – Textteil (Unterlagen 19.4 und 19.5)
- Natura-2000-Bestands- und Konfliktplan (Unterlage 19.6)
- Natura-2000-Übersichtsplan (Unterlage 19.7)
- Umweltfachliche Untersuchungen – UVP-Bericht (Unterlage 19.8)
- Fachbeitrag Klimaschutz (Unterlage 19.9)
Die nachfolgenden Hinweise gelten auch für die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung.
3. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg. Auskünfte über das Bauvorhaben selbst erteilt auch das Staatliche Bauamt Augsburg, Bereich Straßenbau, Burgkmairstr. 12, 86152 Augsburg.
4. Die Unterlagen können in der Zeit von
Dienstag, den 10.02.2026, bis einschließlich Montag, den 09.03.2026 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (www.regierung.schwaben.bayern.de) unter „Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren“ eingesehen werden.
Zusätzlich wird auf Verlangen eines Beteiligten während der Dauer der Beteiligung (10.02.-09.03.2026) eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen bei den betroffenen Kommunen zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist innerhalb der Dauer der Beteiligung an die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg oder an die E-Mailadresse poststelle@reg-schw.bayern.de zu richten, damit diese einen Termin für die Einsicht organisieren kann. Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (www.regierung.schwaben.bayern.de) unter „Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht.
5. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
6. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis zum
Ablauf der Einwendungsfrist: Donnerstag, den 09.04.2026
schriftlich oder elektronisch (Emailadresse: poststelle@reg-schw.bayern.de) bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg, erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können innerhalb der o. g. Frist ebenfalls Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Einwendungen sollte möglichst die Flurnummer und Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen gegen das Planfeststellungsvorhaben ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5
BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
7. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Regierung von Schwaben nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert werden (§ 17a Abs. 5 Satz 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gesondert bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin
gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
8. Aufwendungen für die Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen bzw. Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung werden nicht erstattet.
9. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Dies betrifft insbesondere den Grunderwerb.
10. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Schwaben – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§17b Abs. 3 Satz 1 FStrG).
11. Mit Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
12. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren werden die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können.
Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabensträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Verantwortlich für die Erhebung der Daten ist die Regierung von Schwaben.
Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Regierung von Schwaben: Regierung von Schwaben, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Fronhof 10, 86152 Augsburg, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@reg-schw.bayern.de.
Augsburg, den 07.02.2026
______________________ __________gez.______________________
Ort, Datum Unterzeichner: Maria Halser-Friedl