Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026
Der Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Donau-Ries hat gemäß § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. §§ 13 ff. der lmmobilienwertermittlungsverordnung (lmmoWertV) und §§ 12 ff der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) die Bodenrichtwerte zum 01.01.2026 ermittelt.
In die Auswertung wurden alle in der Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB erfassten Fälle vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 einbezogen. Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 2 Abs. 3 lmmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 1 lmmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 2 Abs. 2 lmmoWertV) vorliegen.
Der Bodenrichtwert ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks. Die Bodenrichtwerte werden im zweijährigen Rhythmus zum Anfang eines jeden geraden Jahres bestimmt, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist (§ 196 Absatz 1 Satz 5 BauGB). Soweit keine bzw. zu wenig Verkaufsfälle vorlagen, wurde der Bodenrichtwert mit Hilfe deduktiver oder andere geeigneter Verfahrensweisen ermittelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen und rechtlichen wertbeeinflussenden Zustandsmerkmale wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, beitrags- und abgaberechtlicher Zustand, Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften des Grundstücks im Einzelfall von den dargestellten Merkmalen abweichen können. Solche Abweichungen von den wertrelevanten Merkmalen bewirken im Allgemeinen auch Abweichungen von den dargestellten Richtwerten (Zu- oder Abschläge). Besondere Gegebenheiten wie z. B. Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, land- und forstwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit oder Grundstücksgestalt erfordern eine Individualbewertung welche bei Bedarf durch Antragsberechtigte nach § 193 Abs. 1 BauGB beim Gutachterausschusses für Grundstückswerte gegen Gebühr beantragt werden kann.
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Die Bodenrichtwerte haben grundsätzlich keine bindende Wirkung und dienen in erster Linie als Orientierungsdaten.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag vom 01.01.2026 wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BayGaV veröffentlicht.
Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026 liegen vom 22.06.2026 bis einschließlich 24.07.2026 öffentlich im Rathaus der Stadt Rain, Büro für Stadtentwicklung, Hauptstraße 60, 86641 Rain, EG, Zimmer Nr. 16 (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag 14.00 –
16.00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Die Bodenrichtwerte für die Stadt Rain mit Erläuterungen, Abkürzungsverzeichnis und die Darstellung der Bodenrichtwerte für bebaute und landwirtschaftliche Grundstücke sind auf der Internetseite der Stadt Rain veröffentlicht: www.rain.de/bodenrichtwerte
Auf das Auskunftsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 BayGaV wird hingewiesen.
Schriftliche Auskünfte sind gebührenpflichtig und ausschließlich nur bei der Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Gutachterausschusses erhältlich.
Landratsamt Donau-Ries
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Pflegstraße 2
86609 Donauwörth
Haus C, 2. OG, Zimmer-Nr. 2.91
Telefon: 0906/74-6336 oder 0906/74-6008 oder 0906/74-6337
E-Mail: gutachterausschuss@lra-donau-ries.de
Internet: http://www.donau-ries.de
Stadt Rain
(Karl Rehm)
1. Bürgermeister