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Bebauungsplan Nr. 62 "Meisenweg"

Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre beschlossen

12.09.2024

 

Bebauungsplan Nr. 62 „Meisenweg“

a) Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 62 „Meisenweg“, Umgriff siehe c

Der Stadtrat hat am 10.09.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 62 „Meisenweg“ beschlossen:

„Aufstellungsbeschluss:

Der Stadtrat stellt für die Fl.Nrn. 29 TF, 29/1, 29/2 TF, 30 TF, 32 TF, 33 TF, 34 TF, 36/3TF, 38 TF, 41/1, 42 TF, 46 TF, 47 TF, 48, 52 TF, 360/16, 360/18, 360/19, 360/22, 360/23, 360, 361, 362, 363, 365, 365/1, 365/2, 373 TF, 373/2, 373/4, jeweils Gemarkung Rain, einen Bebauungsplan Nr. 62 „Meisenweg“ gemäß Lageplan des Büros Godts vom 30.07.2024 auf.“

Ziele sind:
•    Neuordnung des Parkraumangebots auf dem öffentlichen Parkplatz
•    Schaffung eines öffentlichen, barrierefreien Zugangs in die Altstadt
•    Maximale Erweiterung der Grünstrukturen zur Herstellung eines durchgängig begrünten Altstadtgrabens
•     Schaffung einer durchgehenden Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb eines attraktiven Grünzuges vom Georg-Weber-Park bis zum Heiliggeistmühlenweg
•    Reduktion versiegelter Flächen im Sinne einer klimaresilienten Stadt
•    Teilweise Ausweitung des Parkraumangebots auf dem öffentlichen Parkplatz
•    Schaffung von Stellplätzen für Wohnmobile in Altstadtnähe
•    Erhalt der Tennisanlage

Festgesetzt sollen werden:
- öffentliche Grünfläche
- Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmobilstellplatz)
- Öffentliche Verkehrsflächen (Wegeverbindungen)
- Sportanlage (Tennis)

Insofern wird auf das vorangestellte Planungskonzept verwiesen.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

b)    Erlass Veränderungssperre – Anlage siehe c

Der Stadtrat hat am 10.09.2024 über den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Bereich Bebauungsplan Nr. 62 „Meisenweg“ beraten und folgenden Beschluss gefasst:

„Der Stadtrat beschließt zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereiches des künftigen Bebauungsplanes Nr. 62 „Meisenweg“ folgende Veränderungssperre:

„Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Stadtrat zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 62 „Meisenweg“ folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

S a t z u n g

über die Veränderungssperre für die Grundstücke Fl.Nrn. 29 TF, 29/1, 29/2 TF, 30 TF, 32 TF, 33 TF, 34 TF, 36/3TF, 38 TF, 41/1, 42 TF, 46 TF, 47 TF, 48, 52 TF, 360/16, 360/18, 360/19, 360/22, 360/23, 360, 361, 362, 363, 365, 365/1, 365/2, 373 TF, 373/2, 373/4, jeweils Gemarkung Rain

§ 1
Zu sichernde Planung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 10.09.2024 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 62 „Meisenweg“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 29 TF, 29/1, 29/2 TF, 30 TF, 32 TF, 33 TF, 34 TF, 36/3TF, 38 TF, 41/1, 42 TF, 46 TF, 47 TF, 48, 52 TF, 360/16, 360/18, 360/19, 360/22, 360/23, 360, 361, 362, 363, 365, 365/1, 365/2, 373 TF, 373/2, 373/4, jeweils Gemarkung Rain und ist in dem beigefügten Lageplan M 1:1.000 (Bebauungsplan Nr. 62 „Meisenweg“ vom 30.07.2024), welcher als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil dieser Satzung ist, rot gefärbt dargestellt.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)    Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

-    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

-    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
     eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die gemeindliche Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.


Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltend¬machung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögens¬nachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.“


Anlage: Lageplan mit Geltungsbereich

Rain, den 10.09.2024


(Karl Rehm)
1. Bürgermeister