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11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 „Solarpark Wächtering 3“

25.09.2026

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Aufstellungsbeschluss
Der Stadtrat hat am 15.09.2026 den Aufstellungsbeschluss für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 „Solarpark Wächtering 3“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Geltungsbereich / Lage des Plangebietes
Die Lage des Plangebietes (Änderungsbereich in rot eingefärbt) ist dem nachstehend abgedruckten Übersichtslageplan zu entnehmen. Er entspricht im Wesentlichen dem Umgriff des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, um die Voraussetzungen zur Ausweisung von eines sonstigen Sondergebietes für die Errichtung eines Solarparks im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 65 „Solarpark Wächtering 3“ zu schaffen. Damit soll der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt und weiter vorangetrieben werden. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit der Schaffung der baurechtlichen Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes möchte die Stadt einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten und den Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gerecht werden (Art. 2 Abs. 5 BayKlimaG, Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG).

Die bisherige Flächennutzungsplanung stellt in den betreffenden Bereichen Flächen für die Landwirtschaft und sonstige Grünflächen dar.
Die bisherigen Darstellungen werden in den betreffenden Bereichen im Wesentlichen in ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Solarpark“ und dazugehörige Grünflächen geändert.

Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit dem vorstehend genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen.

Verfahrensart
Die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 „Solarpark Wächtering 3“ erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
In der Sitzung vom 15.09.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Veröffentlichung
Zu diesem Zweck werden die folgenden Unterlagen:
Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 15.09.2026
der Inhalt dieser Bekanntmachung

in der Zeit vom

28.09.2026 bis einschließlich 29.10.2026

im Internet veröffentlicht und können eingesehen werden unter www.rain.de/aktuelles

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen während der Dauer der vorstehend genannten Veröffentlichungsfrist zu den nachfolgend genannten Dienststunden im Rathaus Rain, Hauptstraße 60, 86641 Rain im Büro für Stadtentwicklung, EG, Zimmer Nr. 16 (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus. 

Möglichkeit zur Stellungnahme
Während der Dauer der zuvor genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an bauverwaltung@rain.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an die vorstehende Anschrift der Stadt oder zur Niederschrift bei der Stadt während der o.g. Dienststunden. 

Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 BauGB).

Nicht rechtzeitige Einwendungen von Umweltverbänden
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

 

 

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