Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft. Ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Antragsteller in Besitz einer Reisegewerbekarte ist.
Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.
Ein Unterrichtungsnachweis (über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) aus.
Für Nicht-EU-Bürger ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel erforderlich, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Verfahrensablauf
Erforderliche Dokumente
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn der Gewerbetreibende die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) ausübt: Unterrichtungsnachweis über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- gegebenfalls: nähere Beschreibung der Räumlichkeiten
- Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
- für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
- für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung ist mindestens 4 Wochen vor dem besonderen Anlass zu stellen.
Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.
Kosten
- Gestattung: 30 bis 2000 EUR
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
Online Dienste
Antrag auf Gestattung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis (§ 12 GastG) (Redaktionell verantwortlich: Stadt Rain)
Ansprechpartner
Lea-Celin Fäller
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Zimmer 02
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Telefon | +49 9090 703-132 |
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Fax | +49 9090 703-9132 |
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Maria Landes
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Fax | +49 9090 703-139 |
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Stephanie Mair
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Marina Schittko
Telefon | +49 9090 703-133 |
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Fax | +49 9090 703-9133 |
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