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Tourismus, Stadt Rain

Marktfestsetzung; Beantragung

Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:

Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).

Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten.

Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen  des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.

Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt werden können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.

Festsetzungsvoraussetzungen sind

  • die Zuverlässigkeit des Veranstalters,
  • kein Widerspruch der Veranstaltung zum öffentlichen Interesse (bei der Marktfestsetzung sind auch die Grundsätze des Sonn- und Feiertagsrechts zu berücksichtigen),
  • keine Abhaltung von Spezialmärkten oder Jahrmärkten in Ladengeschäften.

Für Nicht-EU-Bürger ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel erforderlich, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • ggf. nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter
  • ggf. Teilnahmebestimmungen
  • ggf. Lagepläne
  • Unterlagen für eingetragene Firmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

  • Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/40)
  • Festsetzung eines Volksfestes: 100 bis 2.000 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/23.13)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Online Dienste

Antrag auf Festsetzung eines Marktes (Redaktionell verantwortlich: Stadt Rain)

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Hier können Sie die Festsetzung eines Marktes beantragen.

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