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Neuerlass Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen

15.05.2025

Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rain (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 30.04.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) 
erlässt die Stadt Rain folgende Satzung: 


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe und Leichenhäuser in Rain, 
Bayerdilling, Etting, Oberpeiching, Staudheim und Wallerdorf) und für die im Bestattungswesen erbrachten 
Leistungen erhebt die Stadt Rain Gebühren nach dieser Satzung. 
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§§ 6 – 9),
d) Gebühren für die Fundamentherstellung (§ 10) 
(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die 
Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen. 

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, 
      a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
      b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, 
      c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
      d) wer den Auftrag zu einer Leistung an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat. 
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines 
Grabs, und zwar 
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, 
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden 
Monats. 
(2) Die übrigen Gebühren entstehen mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Leistung. 
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 
(4) Die Stadt ist berechtigt, vom Gebührenpflichtigen einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlich 
anfallenden Gebühren zu erheben. 

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühren für Einzelgräber und Familiengräber betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren bzw. für einen entsprechenden Verlängerungszeitraum hinsichtlich des Nutzungsrechts für jeden Meter Grabbreite, jeweils auf 10 cm aufgerundet, 
einschließlich der Einfassung des Grabhügels 806,00 €. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 538,00 €. 
(2) Die Gebühren für Kindergräber (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) betragen für eine Ruhefrist von 10 Jahren bzw. für eine entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts 251,00 €. 
(3) Die Gebühren für den Erwerb bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdurnengrab für 2 Urnen einschließlich Massivsockel betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren jeweils 1.017,00 €.  Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 678,00 €. 
(4) Die Gebühren für den Erwerb bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer in einem Urnenhaus befindlichen Urnennische für 2 Urnen einschließlich Frontverschlussplatte aus Marmor betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren jeweils 988,00 €. Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 659,00 €. 
(5) Die Gebühren für den Erwerb bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer in einem Urnenhaus befindlichen Urnennische für 4 Urnen einschließlich  Frontverschlussplatte aus Marmor betragen für eine Ruhefrist von 15 Jahren jeweils 1.951,00 €. Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre beträgt die Gebühr 1.301,00€. 
(6) Bei vorzeitiger Aufgabe eines Grabnutzungsrechts erfolgt auch nach abgelaufener Ruhefrist keine Erstattung der im Voraus geleisteten Grabgebühren. 

§ 5 Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle

(1) Für die Benutzung eines Leichenhauses (Aufbahrung des Sarges beträgt die Gebühr pro angefangenen Benutzungstag 72,00 €.
Bei Reinigung des Leichenhauses durch Angehörige ermäßigt sich diese Gebühr auf 54,00 €. 
(2) Für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt die Gebühr pro angefangenen Benutzungstag 23,00 €. 
(3) Für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung einer Urne beträgt die Gebühr pauschal 72,00 €. 
(4) Die Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle beträgt 208,00 €. 

§ 6 Herstellen und Schließen von Gräbern bei Erd- und Urnenbestattung

(1) Die Gebühr beträgt für das Öffnen eines Grabes 
a) Einzel- und Familiengrab normale Tiefe (1,80 m) 290,00 €.
b) Aufpreis für Tieferlegung 100,00 €.
c) Kindergrab (bis Vollendung des 10. Lebensjahres) 106,00 €.
d) Erdurnengrab 75,00 €.
e) Quader öffnen + Metallplatte 46,00 €.
f) Urnennische 26,00 €.
(2) Die Gebühr beträgt für das Schließen des Grabes
a) normale Tiefe oder bei Tieferlegung 85,00 €.
b) Kindergrab 40,00 €.
c) Erdurnengrab 36,00 €.
d) Quader schließen + Metallplatte 46,00 €.
e) Urnennische 26,00 €.
(3) Die Gebühr beträgt für das Abfahren des Erdaushubs des Grabes 45,00 €.
(4) Die Gebühr für Regiestunden (Sargübergröße, Altfundamente entfernen/Ausheben per Hand, Wurzeln/Sand/Wasser entfernen etc.)
45,00 €/je Std.
(5) Die Gebühr für die Annahme eines Sarges/Urne von einem Fremdbestatter, einschließlich Anfahrt zum Friedhof und Schließdienst beträgt 95,00 €.
(6) Bei Ausführung der oben genannten Tätigkeiten (Abs. 1 – Abs. 5) an Sonn- und Feiertagen oder Werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. 

§ 7 Mitwirkung bei der Beerdigung, Leichenträger 

(1) Für die Vorbereitung und das Mitwirken bei der Beerdigung, Beförderung des Sarges bzw. der Urne vom Leichenhaus zum Grab sowie für die eigentliche Beisetzung beträgt die Gebühr:
a) Erwachsene mit 4 Trägern 260,00 €.
b) Kinder mit 4 Trägern 260,00 €.
c) Kinder mit 2 Trägern 130,00 €.
d) Urnenbeisetzung mit 2 Trägern 130,00 €.
e) Urnenbeisetzung mit 1 Träger 65,00 €.
f) Einsenken einer Totgeburt mit Grabanfertigung und -schließung 98,00 €. 
g) Betreuung der Bestattung / Trauerfeier 28,00 €.
(2) Wird der Trägerdienst in den Fallgestaltungen des Absatz 1, Buchstabe a) – b) anteilig von Angehörigen oder Vereinsmitgliedern übernommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) bei max. zwei Mitwirkenden auf 130,00 €. Die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) bzw. d) beträgt bei einem Mitwirkenden 65,00 €. 
(3) Die Gebühr für die Betreuung der Bestattung bzw. Trauerfeier beträgt 28,00 €. 
(4) Zusätzlich zu der Gebühr nach Abs. 1 bzw. 2 wird für jede Bestattung eine Grundgebühr in folgender Höhe erhoben 114,00 €. 
(5) Bei Ausführung der oben genannten Tätigkeiten (Abs. 1 – Abs. 3) an Sonn- und Feiertagen oder werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. 

§ 8 Ausgrabung und Wiederbestattung

(1) Für die Öffnung und Schließung eines Grabes werden jeweils die Gebühren nach § 6 erhoben. 
(2) Die Gebühr beträgt für die Umbettung 
a) eines Verstorbenen aus einem Erdgrab vor Ablauf der Ruhefrist 330,00 €.
b) eines Verstorbenen aus einem Erdgrab nach Ablauf der Ruhrfrist 170,00 €.
c) eines Verstorbenen aus einem Kindergrab vor Ablauf der Ruhefrist 170,00 €.
d) eines Verstorbenen aus einem Kindergrab nach Ablauf der Ruhefrist 90,00 €.
e) einer Urne aus einem Erdgrab 16,00 €.
f) einer Urne aus einer Urnennische bzw. aus einem Erdurnengrab mit Massivsockel (Urnenwand öffnen, Asche auf Friedhof entleeren, 
Aschekapsel entsorgen) 20,00 €.
(3) Die Gebühr für das Freiräumen eines Erdurnengrabes bzw. für das Entfernen einer Urne aus einer Urnennische bzw. einem Urnenerdgrab mit Massivsockel mit Bestattung der Asche auf dem Friedhof und Entsorgen der Aschekapsel beträgt 20,00 €. 
(4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 bis 3 wird für jede Exhumierung eine Grundgebühr in folgender Höhe erhoben 114,00 €.
(5) Bei Ausführung der oben genannten Tätigkeiten (Abs. 1 – Abs. 3) an Sonn- und Feiertagen oder Werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. 
 

§ 9 Fundamentherstellung

Für die Herstellung eines Fundamentes für einen Grabteil je Meter Grabstätte beträgt die Gebühr 219,00 €.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs-und Bestattungswesen in der Stadt Rain vom 01.04.2023 außer Kraft. 

Rain, 30.04.2025
Karl Rehm
1. Bürgermeister

 

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