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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Rain (Kostensatzung)

19.03.2024

In der Stadtratssitzung am 05.03.2024 wurde der Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Rain (Kostensatzung) beschlossen.

Die Anlage zur Satzung mit dem kompletten Kostenverzeichnis finden Sie auf unserer Homepage www.rain.de und ist auch im Rathaus einsehbar.

Die Stadt Rain erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1
Die Stadt Rain erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.

§ 3
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.10.2001 außer Kraft.

Rain, 06.03.2024, Karl Rehm, 1. Bürgermeister