Fortschreibungsentwurf des Teilfachkapitels „Nutzung der Windenergie“ des Regionalplan der Region Augsburg
Förmliche Beteiligung der Stadt Rain
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Augsburg hat in seiner Sitzung vom 07. Dezember 2022 beschlossen, ein Änderungsverfahren für den Regionalplan der Region Augsburg durchzuführen. Dabei sind die von Bundes- und Landesregierung geänderten Kriterien für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zugrunde zu legen. Ziel des Regionalen Planungsverbands ist es, die Flächenvorgaben des Bundes und des Freistaats Bayern (regionale Teilflächenziele) zu erfüllen und hierzu mindestens 1,8% der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergie festzulegen.
Die verbleibenden Flächen stellen gemäß der vorherrschenden Rechtsprechung sogenannte „weiße Flächen“ dar, auf denen der Windenergienutzung die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegensteht. Über diese Bereiche machen die Festlegungen des Regionalplans (Vor-Entwurf) in dessen Teilfachkapitel B IV 2.4.2 keine Aussagen hinsichtlich einer möglichen Windenergienutzung. Eine Steuerung der Windenergienutzung kann dann gegebenenfalls über die kommunale Bauleitplanung erreicht werden.
Am 08.09.2023 wurde die Stadt Rain erstmalig vom Regionalen Planungsverband zur Fortschreibung des Teilfachkapitels - Nutzung der Windenergie – informell angehört.
Im ersten Entwurf waren ca. 1.110 ha Suchraum im Stadtgebiet ausgewiesen.
Die Stellungnahme zur informellen Anhörung wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 24.10.2023 behandelt. Dabei wurde nicht nur zu jedem Suchraum speziell Stellung bezogen, sondern auch folgender Grundsatzbeschluss gefasst:
Die Stadt Rain ist grundsätzlich bereit, an der Energiewende mitzuwirken. Diese kann nur gelingen, wenn sie auf Akzeptanz bei der Bevölkerung stößt. Hierfür ist ein Abstand von 1200 Meter zum Siedlungsrand notwendig. Ein Entwicklungsbedarf der Stadt Rain an ihrer Umgehungsstraße beiderseits von mind. 200 Meter ist zudem zu berücksichtigen. Die Stadt Rain beantragt deshalb die Änderung des vom Planungsverband mitgeteilten Abstandspuffers von 800 Meter auf 1200 Meter (regionsweit einheitlich). Die Stadt Rain geht davon aus, dass damit die Flächen- und Ausbauziele der nächsten Jahre erreicht werden können.
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Augsburg hat am 13. November 2024 den überarbeiteten Entwurf zur Fortschreibung des Teilfachkapitels B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“ des Regionalplans der Region Augsburg zur Kenntnis genommen und die Geschäftsstelle des Planungsverbandes beauftragt, das Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG und § 9 des ROG einzuleiten.
Die Stadt Rain wurde mit E-Mail vom 07.01.2025 vom Regionalen Planungsverband Augsburg aufgefordert, zum Fortschreibungsentwurf des Teilfachkapitels B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“ des Regionalplans gem. § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG bis spätestens 07.04.2025 Stellung zu nehmen.
Entwürfe online einsehbar
Der Entwurf zur Fortschreibung sowie die erläuternden Materialien zum Entwurf sind unter www.regierung.schwaben.bayern.de (unter Service / Raumordnung, Regionalplanung / Regionalplanfortschreibungen / Aktuelle Teil-Fortschreibung des Regionalplanes der Region Augsburg (9)) und unter www.rpv-augsburg.de im Internet eingestellt.
Außerdem sind der Fortschreibungsentwurf sowie die erläuternden Materialien bei der kreisfreien Stadt Augsburg, den Landratsämtern Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen a.d.Donau und Donau-Ries sowie bei der Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde zur Einsicht ausgelegt (§ 9 Abs. 2 Sätze 3 und 5 ROG).
Der Regionalplan (Vor-Entwurf) weist nur Gebiete mit einer Mindestgröße von 10 ha als Vorranggebiet für Windenergienutzung aus. Dies ist auch dem Umstand der kartografischen Darstellungsmöglichkeit des Regionalplans geschuldet, dem der Kartenmaßstab 1:100.000 zugrunde liegt. Um Vorranggebiete für Windenergienutzung festzulegen, wurden bei der Identifikation geeigneter Flächen Gebiete ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von mindestens 4,8 m/sec in 160 m Höhe und einer Standortgüte von mindestens 50 % untersucht. Neben der Windhöffigkeit und der Standortgüte nach dem Bayerischen Windatlas vom März 2021 kamen bei der Suche nach geeigneten Flächen in der Region Augsburg Kriterien zur Anwendung, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dazu führen, dass die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen ausgeschlossen sind. Diese Kriterien sind entweder durch Rechtsnormen vorgegeben oder aus anderen Gründen für den Regionalen Planungsverband nicht beeinflussbar. Deren Anwendung führte zum Ausschluss des betroffenen Gebietes für die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergienutzung. In einem nächsten Schritt wurden weitere raumordnerische Belange eingebracht, die im Zuge einer Abwägungsentscheidung anderen Nutzungen einen Vorrang gegenüber der Windenergienutzung einräumen sollen. Als Ergebnis dieser Abwägungsentscheidungen ergaben sich weitere Bereiche, in denen die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergienutzung nicht erfolgen soll. Die Beurteilung der Abgrenzung der Kriterien erfolgte in enger Abstimmung mit den für den jeweiligen Belang zuständigen Fachstellen. Aufgenommen sind ausschließlich Kriterien, die dem regionalplanerischen Maßstab entsprechen und deshalb in der Regionalplanung berücksichtigt werden können. Folgende Kriterien wurden bei der Suche nach geeigneten Flächen für Vorranggebiete für Windenergienutzung berücksichtigt:
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Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden bei nicht vorbelasteten Gebieten Mindestabstände eines Windparks von 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet, von 500 m zu einem Misch- oder Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen und von 300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet schalltechnisch als unproblematisch erachtet. Diese Abstände ergeben sich in Standardfällen bei nicht durch Anlagenlärm vorbelasteten Gebieten. Rechtlich verbindliche Mindestabstände kennt das Immissionsschutzrecht nicht. Aus Gründen der Akzeptanzsteigerung sowohl bei den Kommunen als auch bei der Öffentlichkeit wurden die Siedlungsabstände erhöht (siehe o.a. Kriterienliste).
Der vorgelegte Entwurf wird voraussichtlich am 11.03.2025 im Stadtrat behandelt.