Wahlbekanntmachung
Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23.02.2025
Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23.02.2025
1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Rain ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:
- Rain - Altstadt, Südwest, Mittelstetten, Unterpeiching - Treffpunkt am Bayertor, 1. OG, Saal 1 Hauptstr. 1, 86641 Rain (barrierefrei)
- Rain - Südost Treffpunkt am Bayertor, 1. OG, Saal 2 Hauptstr. 1, 86641 Rain (barrierefrei)
- Rain - Nord Turnhalle der Grundschule (Zugang über Hallenbad) Preußenallee 28, 86641 Rain (barrierefrei)
- Bayerdilling und Wächtering Kindergarten Bayerdilling, Turnraum Am Kirchberg 6, 86641 Rain-Bayerdilling (nicht barrierefrei)
- Etting Schützenheim Etting Wächteringer Str. 7, 86641 Rain-Etting (nicht barrierefrei)
- Wallerdorf mit Hagenheim Dorfgemeinschaftshaus Wallerdorf Ortsstr. 7, 86641 Rain-Wallerdorf (nicht barrierefrei)
- Gempfing mit Überacker Kindergarten Gempfing, Turnraum Braunweg 2, 86641 Rain-Gempfing (nicht barrierefrei)
- Staudheim Gemeindehaus Staudheim Römerstr. 20, 86641 Rain-Staudheim (nicht barrierefrei)
- Sallach Feuerwehrhaus Sallach Ringstr. 13, 86641 Rain-Sallach (nicht barrierefrei)
- Oberpeiching Haus der Vereine Lechstr. 23, 86641 Rain-Oberpeiching (barrierefrei)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übersandt worden sind, ist der
Wahlbezirk angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr zusammen:
Dreifachturnhalle, Donauwörther Straße 23, 86641 Rain
- Briefwahl 1: Halle 1
- Briefwahl 2: Halle 2
- Briefwahl 3: Halle 3
- Briefwahl 4: Foyer
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung
und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder
Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die
Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt
ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll, und ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem
besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der
Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen
Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im
Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die
wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann.
Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen
Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten
Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5
des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Rain, den 20.01.2025
Karl Rehm
1. Bürgermeister