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Verlängerung der bestehenden Sanierungssatzung "Altstadt"

21.11.2022


Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBI I S. 3316) wurden in § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Städte und Gemeinden verpflichtet, zusätzlich zum Beschluss der Sanierungssatzung auch eine Frist zur Durchführung zu beschließen. Städte und Gemeinden die ihre Satzungen vor dem 1. Januar 2007 erlassen haben, sind demnach verpflichtet nach § 235 Abs. 4 BauGB ihre Sanierungssatzungen bis spätestens 31. Dezember 2021 aufzuheben.

Der Stadtrat hat am 26.10.2021 die Verlängerung bis Ende 2022 beschlossen.

Da die vorbereitenden Untersuchungen erst im Jahr 2023 abgeschlossen sind und somit auch die neue Sanierungssatzung, ist es erforderlich die bestehende Sanierungssatzung „Altstadt“ aus dem Jahr 1990 bis Ende 2023 zu verlängern.

Der Stadtrat hat am 25.10.2022 beschlossen, nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728), die Verlängerung der bestehenden Sanierungssatzung „Altstadt“ bis zum 31.12.2023 zu verlängern.